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Einigung über den MFR

Grüne/EFA Entschließungsantrag

Bilanz des irischen Ratsvorsitzes, einschließlich der Einigung über den MFR

Das Europäische Parlament,

– gestützt auf Artikel 295, 310, 311, 312 und 323 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

– in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 29. Juni 2011 über einen Haushalt für Europa 2020 (COM(2011)0500),

– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 29. Juni 2011 für eine Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (COM(2011)0403),

– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 29. Juni 2011 und des geänderten Vorschlags der Kommission vom 6. Juli 2012 für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (COM(2011)0398 und COM(2012)0388),

– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. März 2007 zur Zukunft der Eigenmittel der Europäischen Union,

– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juni 2011 zu dem Thema „Investition in die Zukunft: Ein neuer mehrjähriger Finanzrahmen (MFR) für ein wettbewerbsfähiges, nachhaltiges und inklusives Europa“(1),

– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Juni 2012 zu dem Thema Mehrjähriger Finanzrahmen und Eigenmittel(2),

– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2012 zum Interesse eines positiven Ergebnisses des Genehmigungsverfahrens für den mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2014–2020(3),

– in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 8. Februar 2013,

– in Kenntnis des vom irischen Ratsvorsitz im Rahmen des Gipfeltreffens vom 27. Juni 2013 vorgeschlagenen Entwurfs einer Verordnung des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2014–2020,

– gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass der Rat gemäß Artikel 312 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren nach Zustimmung des Europäischen Parlaments einstimmig eine Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) erlassen muss; in der Erwägung, dass der Europäische Rat gemäß Artikel 312 Absatz 2 AEUV einstimmig einen Beschluss fassen kann, wonach der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen kann, wenn er eine Verordnung zur Festlegung des MFR erlässt;

B. in der Erwägung, dass alle Einnahmen und Ausgaben der Union gemäß Artikel 310 Absatz 1 AEUV in den Haushaltsplan eingesetzt werden;

C. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sich gemäß Artikel 295 AEUV beraten und die Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit einvernehmlich regeln, und dass zu diesem Zweck eine interinstitutionelle Vereinbarung geschlossen werden sollte, um das Funktionieren des jährlichen Haushaltsverfahrens und die Zusammenarbeit zwischen den Organen in Haushaltsfragen zu verbessern;

D. in der Erwägung, dass sich die Union gemäß Artikel 311 AEUV mit den erforderlichen Mitteln ausstatten muss, um ihre Ziele erreichen und ihre Politik durchführen zu können, und dass sie vollständig aus Eigenmitteln zu finanzieren ist; in der Erwägung, dass der Rat vor der Annahme eines neuen Beschlusses über die Reform der Eigenmittel das Parlament konsultieren und darüber hinaus die Zustimmung des Parlaments erhalten muss, bevor er eine Verordnung über Maßnahmen zur Umsetzung des Eigenmittelsystems annimmt;

E. in der Erwägung, dass nunmehr erstmalig eine MFR-Verordnung im Rahmen der neuen Bestimmungen des Vertrags von Lissabon angenommen wird, was neue Kooperationsvereinbarungen zwischen den Organen mit sich bringt, deren Ziel es ist, die Vereinbarkeit einer effizienten Entscheidungsfindung und der Achtung der Befugnisse aufgrund des Vertrags zu gewährleisten;

F. in der Erwägung, dass der Europäischen Union durch den Vertrag von Lissabon neue Befugnisse in größerem Umfang übertragen werden, so z. B. in den Bereichen Auswärtiger Dienst (Artikel 27 Absatz 3 EUV), Sport (Artikel 165 AEUV), Raumfahrt (Artikel 189 AEUV), Klimawandel (Artikel 191 AEUV), Energie (Artikel 194 AEUV), Tourismus (Artikel 195 AEUV) und Katastrophenschutz (Artikel 196 AEUV);

G. in der Erwägung, dass es in seiner mit überwältigender Mehrheit angenommenen Entschließung vom 8. Juni 2011 seine allgemeinen politischen Prioritäten für den nächsten MFR sowohl in legislativer als auch in haushaltsspezifischer Hinsicht festgelegt hat;

H. in der Erwägung, dass es in seiner mit überwältigender Mehrheit angenommenen Entschließung vom 13. Juni 2012 seine allgemeinen Prioritäten für den nächsten MFR sowohl für die Ausgaben- als auch die Einnahmenseite zum Ausdruck gebracht hat;

I. in der Erwägung, dass es in seiner mit überwältigender Mehrheit angenommenen Entschließung vom 23. Oktober 2012 seine allgemeinen Prioritäten im Interesse eines positiven Ergebnisses des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 sowohl für die Ausgaben- als auch die Einnahmenseite bekräftigt hat;

J. in der Erwägung, dass es in seiner Entschließung vom 13. März 2013, die mit überwältigender Mehrheit angenommen wurde, zum Ausdruck gebracht hat, welche Voraussetzungen und Bedingungen seiner Ansicht nach erfüllt sein müssen, damit es dem MFR zustimmt;

Allgemeine Erwägungen

Ergebnis

1. lehnt die endgültige politische Einigung über den mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014–2020 ab, die gemäß Artikel 324 AEUV auf dem Treffen vom 27. Juni 2013 vom irischen Ratsvorsitz vorgeschlagen wurde und der der Präsident des Europäischen Parlaments dort seine Zustimmung erteilt hat; ist fest davon überzeugt, dass diese politische Einigung die Union nicht in die Lage versetzt, ihren Verpflichtungen auf politischer Ebene und auf Haushaltsebene nachzukommen;

2. ist der Ansicht, dass das Gesamtpaket für den mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) und die interinstitutionelle Vereinbarung (IIV) weit von der ursprünglichen Verhandlungsposition des EP entfernt ist und darin auf keine der wesentlichen Forderungen des EP eingegangen wird, die in der am 13. März mit überwältigender Mehrheit angenommenen Entschließung enthalten sind, darunter eine deutliche Ausweitung zukunftsweisender politischer Maßnahmen, eine verpflichtende und umfassende Überprüfung des MFR, ein Höchstmaß an Flexibilität und eine Vereinbarung über Eigenmittel;

3. fordert die Fortsetzung der Verhandlungen über den MFR; weist darauf hin, dass – sollte bis Ende 2013 kein MFR angenommen worden sein – die Obergrenzen und anderen Bestimmungen für das Jahr 2013 verlängert werden, bis ein neuer MFR angenommen worden ist; gibt zu erkennen, dass es in diesem Fall bereit wäre, mit dem Rat und der Kommission eine rasche Einigung zu erzielen und die interne Struktur des MFR derart anzupassen, dass darin die neuen politischen Prioritäten zum Ausdruck kommen, und alle Rechtsgrundlagen anzunehmen;

Verhandlungsprozess

4. weist darauf hin, dass die Verhandlungen von den drei großen Fraktionen geführt wurden – insbesondere während der Triloge – und dadurch die anderen vier Fraktionen des Europäischen Parlaments de facto ausgeschlossen waren;

5. betont, dass sich das Verhandlungsteam durchweg geweigert hat, in angemessener Weise über die Obergrenzen des MFR pro Rubrik und pro Jahr zu verhandeln, während in der Entschließung, die das Parlament am 13. März mit überwältigender Mehrheit angenommen hat, die vom Europäischen Rat vereinbarten Obergrenzen abgelehnt wurden, und spricht sich gegen die Einigung aus;

6. ist fest entschlossen, seine im Vertrag von Lissabon verankerten legislativen Vorrechte uneingeschränkt wahrzunehmen; weist erneut darauf hin, dass Verhandlungen im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens nicht durch die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zum MFR, die lediglich als politische Empfehlungen gegenüber dem Rat zu verstehen sind, vorweggenommen werden dürfen; warnt den Rat vor allen Versuchen, die Legislativbefugnisse des Europäischen Parlaments zu beschränken, insbesondere was die Reformen der Kohäsionspolitik und der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) betrifft;

7. vertritt die Auffassung, dass der Prozess, der zur endgültigen politischen Einigung zwischen den drei EU-Organen geführt hat, inakzeptabel ist – insbesondere was den Vertreter des Europäischen Parlaments betrifft – und insofern, als dieser Prozess hinter verschlossenen Türen stattgefunden hat und intransparent war, einen Vertrauensbruch darstellt;

Voraussetzungen

8. bekräftigt, dass es die derzeitige Anhäufung und Übertragung ausstehender Zahlungsanträge auf den Haushaltsplan des Folgejahrs ebenso entschieden ablehnt wie einen Finanzrahmen, durch den der Unionshaushalt in ein strukturelles Defizit überführt werden könnte, was den Bestimmungen des Vertrags (Artikel 310 und Artikel 323 AEUV) zuwiderliefe;

9. ist daher entschlossen, weitere Verschiebungen von Zahlungen von 2013 in den kommenden MFR zu verhindern; weist erneut auf die dem EU-Haushalt 2013 beigefügte Erklärung hin, in der die Kommission aufgefordert wird, zu einem frühen Zeitpunkt des Jahres 2013 einen Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans vorzulegen, der allein dem Zweck dient, die im Jahr 2012 ausstehenden Zahlungsanträge auszugleichen; hebt hervor, dass es diese Verhandlungen nicht vor der endgültigen Annahme des Berichtigungshaushaltsplans durch Rat und Parlament abschließen wird;

Besondere Überlegungen

Gesamtbetrag

10. lehnt den in der politischen Einigung vereinbarten Gesamtbetrag der MFR-Obergrenzen für Mittel für Verpflichtungen bzw. Zahlungen entschieden ab, da dadurch die Sparpolitik auf EU-Ebene zusätzlich zu den Sparmaßnahmen, die bereits von den Mitgliedstaaten durchgesetzt werden, noch verstärkt wird, wohingegen es zur Bewältigung der Krise dringend eines Plans für eine nachhaltige umweltverträgliche Entwicklung bedarf;

11. ist fest davon überzeugt, dass die Höhe der in der politischen Einigung über den mehrjährigen Finanzrahmen festgelegten Mittel für Verpflichtungen (960 Mrd. EUR), bei der es sich um eine bloße Kopie der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates handelt, viel zu niedrig bemessen ist, um dafür zu sorgen, dass die Union ihren im Vertrag festgelegten Verpflichtungen nachkommen, ihre neuen Aufgaben und Zuständigkeiten angemessen finanzieren und die Ziele der Strategie Europa 2020 erreichen kann;

12. betont daher, dass die Höhe der vorgesehenen Mittel für Verpflichtungen statt 1,12 % des BNE im Rahmen der aktuellen Finanziellen Vorausschau nur 1,00 % des BNE der EU ausmacht; stellt erneut fest, dass der Union dank der Eigenmittelobergrenze Mittel für Verpflichtungen in Höhe von bis zu 1,29 % des BNE zur Verfügung stehen;

13. weist darauf hin, dass der Gesamtbetrag der Mittel für Verpflichtungen im Rahmen des MFR für den Zeitraum 2014–2020 um 85 Mrd. EUR niedriger ausfällt als im ursprünglichen Kommissionsvorschlag, der wiederum bereits einem Einfrieren der Mittel für die kommenden sieben Jahre auf dem Niveau von 2013 entsprach;

14. betont, dass der mehrjährige Finanzrahmen der EU gemäß der politischen Einigung zum ersten Mal schrumpfen wird, und zwar um 8 % gegenüber dem Niveau von 2013, obwohl in den vergangenen Jahren ein kontinuierlicher Zuwachs der Zuständigkeiten, Aufgaben und Ziele der EU zu verzeichnen war;

15. ist fest davon überzeugt, dass die in der politischen Einigung über den mehrjährigen Finanzrahmen festgelegte Höhe der Mittel für Zahlungen (908,4 Mrd. EUR), bei der es sich um eine bloße Kopie der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates handelt, viel zu niedrig bemessen ist, um dafür zu sorgen, dass die Union ihren in Artikel 323 AEUV festgelegten Verpflichtungen nachkommen kann; weist folglich darauf hin, dass die RAL bis Ende 2020 noch höher ausfallen werden als gegen Ende des derzeitigen MFR;

16. hebt hervor, dass der Gesamtbetrag der Mittel für Zahlungen im Rahmen des MFR für den Zeitraum 2014–2020 um 91 Mrd. EUR niedriger ausfällt als im ursprünglichen Kommissionsvorschlag, der wiederum bereits einem Einfrieren der Mittel für die kommenden sieben Jahre auf dem Niveau von 2013 entsprach;

17. betont daher, dass die Höhe der vorgesehenen Mittel für Zahlungen statt 1,12 % des BNE der EU im Rahmen der aktuellen Finanziellen Vorausschau nur 0,95 % des BNE der EU ausmacht; stellt erneut fest, dass der Union dank der Eigenmittelobergrenze Mittel für Zahlungen in Höhe von bis zu 1,23 % des BNE zur Verfügung stehen;

18. betont, dass die RAL, deren Höhe bis Ende 2012 auf 217 Mrd. EUR geschätzt wird, aufgrund der politischen Einigung über den MFR noch weiter steigen werden; warnt das EP davor, dass es durch eine Zustimmung zur politischen Einigung über den MFR zu einem weiteren Anstieg der RAL beiträgt und die Verantwortung für künftige Zahlungsprobleme zu tragen haben wird;

Eigenmittel

19. ist der Ansicht, dass die politische Einigung über den MFR in Bezug auf die Eigenmittel inakzeptabel ist; weist darauf hin, dass der Einigung über Eigenmittel eine unverbindliche schriftliche Erklärung zugrundeliegt, in der weder auf einen politischer Fahrplan noch auf Ziele eingegangen wird;

20. weist daher erneut auf die in seiner Entschließung vom 13. Juni 2012 dargelegte Verhandlungsposition hin, die es in seinem am 23. Oktober 2012 angenommenen Zwischenbericht bekräftigt hat und besagt, dass es ohne eine Reform des Eigenmittelsystems nicht bereit ist, seine Zustimmung zur nächsten MFR-Verordnung zu erteilen;

21. fordert einen gemäß Artikel 311 AEUV vollständig über Eigenmittel finanzierten EU-Haushalt, um den Rückerstattungen und Korrekturmechanismen ein Ende zu setzen und die Beitragszahlungen auf der Grundlage des BNE auslaufen zu lassen; fordert nachdrücklich, die Beitragszahlungen auf der Grundlage des BNE durch eine Erhöhung der Einnahmen aus wirklichen Eigenmitteln zu verringern, um die jährlichen Haushaltsverfahren auf EU-Ebene und die Haushaltskonsolidierung auf nationaler Ebene zu erleichtern;

22. begrüßt in diesem Zusammenhang nochmals die von der Kommission eingebrachten Legislativvorschläge zu Eigenmitteln, insbesondere die Finanztransaktionssteuer, die die Grundlage für eine wirkliche Reform des Eigenmittelsystems bilden sollte; fordert die Kommission auf, unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Wahlen zum Europäischen Parlament so rasch wie möglich zusätzliche Vorschläge zu Eigenmitteln vorzulegen;

Überprüfung des MFR nach den Wahlen

23. ist der Ansicht, dass die Überprüfung, wie sie im Rahmen der politischen Einigung festgelegt wurde, unverbindlich ist, da die Kommission nicht verpflichtet ist, nach den Wahlen zum Europäischen Parlament eine Neufassung der MFR-Verordnung vorzulegen; betont zudem, dass es wegen der Einstimmigkeitsklausel nahezu unmöglich ist, auf neue politische Sachverhalte sowie wirtschafts-, sozial- und umweltpolitische Gegebenheiten zu reagieren, wenn die neue Kommission beschließen sollte, den MFR zu überarbeiten;

24. ist der festen Überzeugung, dass das nächste Europäische Parlament und die nächste Kommission – deren jeweilige Amtszeit nach den Wahlen zum Europäischen Parlament 2014 beginnt – in der Lage sein sollten, eine Überprüfung des MFR für den Zeitraum 2014–2020 durchzuführen, um für dessen uneingeschränkte demokratische Legitimität zu sorgen; bekräftigt daher seine Unterstützung für eine verbindliche und umfassende Überprüfung des MFR oder unter Umständen für eine Verfallsklausel; ist der Ansicht, dass die Überprüfung rechtlich bindend, in der MFR-Verordnung festgehalten und im Rat mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden sollte, wobei die „Passerelle-Klausel“ nach Artikel 312 Absatz 2 AEUV in vollem Umfang Anwendung findet;

Flexibilität

25. ist der Überzeugung, dass das Höchstmaß an Flexibilität, das vom EP in seiner Entschließung vom 13. März 2013 und seiner Entschließung vom 23. Oktober 2012 – derzufolge „für einen tragfähigen und wirksamen MFR ein 7-Jahres-Zeitraum ein Höchstmaß an Flexibilität erforderlich ist“ – gefordert wird, mit der politischen Einigung über den MFR nicht erreicht wird;

26. weist darauf hin, dass es sich bei der im Rahmen der politischen Einigung über den MFR vorgeschlagenen Flexibilität bei Mitteln für Zahlungen nicht um ein Höchstmaß an Flexibilität handelt, da in der Einigung ab 2018 eine Obergrenze für die automatische Übertragung nicht verwendeter Mittel für Zahlungen aus dem Vorjahr festgelegt ist; vertritt die Auffassung, dass eine derartige Obergrenze das Risiko birgt, dass nicht verwendete Mittel für Zahlungen nicht auf den Haushalt des Folgejahres übertragen werden können, wodurch die uneingeschränkte Ausschöpfung der MFR-Obergrenzen für Mittel für Zahlungen gefährdet wird;

27. ist der Ansicht, dass durch die Einführung einer Obergrenze für die automatische Übertragung nicht verwendeter Mittel für Zahlungen der Grundsatz des Höchstmaßes an Flexibilität eingeschränkt und für bestimmte Mitgliedstaaten ein Anreiz für eine Unterfinanzierung des EU-Haushalts in Bezug auf Mittel für Zahlungen geschaffen wird, mit der sie verhindern können, dass die Obergrenzen für Mittel für Zahlungen voll ausgeschöpft werden;

28. weist darauf hin, dass es sich bei der im Rahmen der politischen Einigung über den MFR vorgeschlagenen Flexibilität bei den Mitteln für Verpflichtungen nicht um ein Höchstmaß an Flexibilität handelt, da in der Einigung vorgesehen ist, dass die automatische Übertragung nicht verwendeter Mittel für Verpflichtungen auf den Haushalt des Folgejahrs ab 2017 nicht mehr zulässig ist;

29. vertritt die Auffassung, dass durch die Einführung einer Begrenzung der automatischen Übertragung nicht verwendeter Mittel für Zahlungen der Grundsatz des Höchstmaßes an Flexibilität eingeschränkt und so dafür gesorgt wird, dass die MFR-Obergrenzen für Mittel für Verpflichtungen nie voll ausgeschöpft werden;

30. weist darauf hin, dass die Möglichkeit, den Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben zu nutzen, der als letztes Mittel gedacht war, um mit qualifizierter Mehrheit die MFR-Obergrenzen um bis zu 0,03 % des BNE überschreiten zu können, durch die politische Einigung über den MFR eingeschränkt wird, da darin der Grundsatz der verbindlichen vollständigen Verrechnung des laufenden Haushaltsjahrs mit den künftigen Haushaltsjahren eingeführt wird; ist daher der Überzeugung, dass das EP die Flexibilität des MFR insgesamt verringern wird, wenn es in Bezug auf den Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben einer Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit und einer Verringerung des Umfangs zustimmt;

31. betont, dass es sich bei den besonderen Instrumenten, mit denen die MFR-Obergrenzen überschritten werden können, um spezifische Instrumente zur Erleichterung des jährlichen Haushaltsverfahrens handelt, die jedoch nicht mit einer rechtsverbindlichen Verpflichtung einhergehen, da sie für unvorhergesehene Ereignisse gedacht sind; ist daher überzeugt, dass die im ursprünglichen Kommissionsvorschlag vorgesehenen Mittel für diese Instrumente aufgrund dieses Umstands nicht gekürzt werden sollten, sondern dass ihre Flexibilität gesteigert werden sollte, damit nicht verwendete Mittel auf die übrigen Bereiche des MFR übertragen werden können;

Vorabausstattung des Programms

32. betont, dass eine Vorabausstattung nicht bedeutet, dass mehr ausgegeben wird, sondern dass die Ausgaben vorgezogen werden; weist daher eindringlich darauf hin, dass die große politische Wirkung jeglicher Vorabausstattung zu berücksichtigen ist und dass sie nicht als eine Erhöhung der Gesamtmittelausstattung begriffen werden darf, sondern vielmehr als eine Art, Ausgaben früher als erwartet tätigen zu können;

33. ist der Ansicht, dass die Union Haushaltslinien, die möglicherweise aus politischen Gründen vorab mit Mitteln ausgestattet werden, aufgrund des Spielraums bei den Mitteln für Verpflichtungen erneut mit Mitteln ausstatten kann; weist jedoch darauf hin, dass infolge der begrenzten Spielräume innerhalb der Obergrenzen des MFR für Mittel für Verpflichtungen die Gefahr besteht, nach 2015 keinerlei Mittel übertragen zu können, sofern die Haushaltsbehörde nicht beschließt, die Mittel für den EU-Haushaltsplan noch stärker zu kürzen, um die Übertragung ungenutzter Mittel für Verpflichtungen zu ermöglichen;

34. betont, dass der Rat durch seine Weigerung, die MFR-Obergrenzen pro Jahr und Rubrik zu ändern, die Kommission dazu zwingt, einige Mittel auf die nachfolgenden Jahre zu übertragen, damit die Vorabausstattung finanziert werden kann; fordert daher die Kommission auf, öffentlich bekannt zu machen, für welche Haushaltslinien Mittel übertragen werden, um die Vorabausstattung anderer Haushaltlinien auszugleichen;

35. begrüßt, dass die Mittel für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen in die Haushaltspläne 2014 und 2015 vorgezogen wurden; weist jedoch auf das Risiko hin, das Budget der Beschäftigungsinitiative (6 Mrd. EUR, davon 3 Mrd. aus dem ESF) bis 2015 gänzlich aufzuzehren; fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine neue Verordnung über die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen vorzulegen, die darauf abzielt, mehr Mittel bereitzustellen, um die Beschäftigungsinitiative wirksam und dauerhaft zu machen;

36. weist darauf hin, dass 6 Mrd. EUR in den ersten beiden Jahren des MFR bei weitem nicht ausreichen, um die rasant steigende Jugendarbeitslosigkeitsrate in der EU einzudämmen;

37. begrüßt, dass Mittel für das Budget des Programms Horizont 2020 vorgezogen werden können; hält jedoch den vorgezogenen Betrag (200 Mio. EUR für 2014 und 2015, von insgesamt 70,2 Mrd. EUR), durch den sich der Rückgang des EU-Budgets für Forschung und Entwicklung in den Jahren 2014 und 2015 im Vergleich zu 2013 nicht verhindern lässt, für nicht der Rede wert und weist darauf hin, dass die Staats- und Regierungschefs am 8. Februar 2013 übereinkamen, das Budget für das Programm Horizont 2020 müsse gegenüber 2013 unbedingt real erhöht werden; weist zudem darauf hin, dass sich hierdurch die zwölfprozentige Kürzung bei dem Programm nicht abwenden lässt, die die Staats- und Regierungschefs gemäß der vorläufigen MFR-Aufschlüsselung der Kommission vorgenommen haben;

38. begrüßt die Vorabausstattung des Budgets für Erasmus +; erachtet jedoch die Vorabausstattung (150 Mio. EUR für 2014 und 2015, von insgesamt 13 Mrd. EUR) im Vergleich zur gesamten Mittelausstattung des Programms als kosmetische Änderung; weist darauf hin, dass sich hierdurch die vierzehnprozentige Kürzung bei dem Programm nicht abwenden lässt, die die Staats- und Regierungschefs gemäß der vorläufigen MFR-Aufschlüsselung der Kommission vorgenommen haben;

39. begrüßt die Vorabausstattung des Programms COSME; erachtet jedoch die Vorabausstattung (50 Mio. EUR für 2014 und 2015, von insgesamt 2 Mrd. EUR) im Vergleich zur gesamten Mittelausstattung des Programms als allenfalls symbolische Änderung; weist darauf hin, dass sich hierdurch die fünfzehnprozentige Kürzung nicht abwenden lässt, die die Staats- und Regierungschefs gemäß der vorläufigen MFR-Aufschlüsselung der Kommission vorgenommen haben;

Fonds für Bedürftige

40. begrüßt die Aufstockung des Fonds für Bedürftige um 1 Mrd. EUR, durch die die Finanzausstattung auf dem Niveau des Jahres 2013 gehalten wird; betont jedoch, dass es sich um eine freiwillige und somit hypothetische Aufstockung handelt, in deren Folge die Mittelausstattung für andere Vorhaben im Rahmen des Europäischen Sozialfonds zurückgehen wird; betont außerdem, dass die Bedürftigenhilfe an Intensität einbüßen wird, da der Fonds von 2014 an allen Mitgliedstaaten offenstehen wird;

Geltungsdauer

41. bekräftigt seinen Standpunkt, dass durch einen Fünfjahreszeitraum eine bessere Abstimmung der Laufzeit des MFR auf die Amtszeiten in den Organen möglich würde, was auch die demokratische Rechenschaftspflicht und Verantwortlichkeit stärken würde; ist daher der Ansicht, dass das scheidende Europäische Parlament weder das künftige Parlament noch die künftige Kommission mit einem siebenjährigen MFR binden darf, es sei denn, es beschließt mit qualifizierter Mehrheit eine verbindliche Überprüfung nach den Wahlen;

42. ist davon überzeugt, dass die Bürgerinnen und Bürger der EU die politische Debatte während der nächsten Europawahlen dominieren können und für eine bessere Abstimmung der nächsten finanziellen Vorausschau bis zum Ende des Jahrzehnts auf den Politikgestaltungszyklus gesorgt werden kann, falls keine Einigung über den MFR erzielt wird;

Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens

Strategie Europa 2020

43. ist überzeugt, dass der Mehrwert von MFR-Obergrenzen darin besteht, ein politisches Vorhaben zu finanzieren, durch das Organe und Interessenträger Vorhersehbarkeit und Sicherheit erlangen; vertritt die Auffassung, dass die Strategie Europa 2020 von allen EU-Organen als die Strategie der EU angenommen wurde, die für den Rest des Jahrzehnts gilt und aufgrund deren sämtliche EU-Organen und Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die gemeinsam vereinbarte politische Agenda in angemessener Form zu finanzieren; bedauert in diesem Zusammenhang den mangelnden Ehrgeiz der Strategie Europa 2020 und hält ihre Ziele für das absolute Minimum; ist jedoch der Ansicht, dass die Senkung der MFR-Obergrenzen um 85 Mrd. EUR gegenüber dem Kommissionsvorschlag, der ein Einfrieren auf dem Niveau von 2013 vorsah, gänzlich im Widerspruch zur Agenda der EU für 2020 steht;

44. weist erneut auf das soziale Ziel der Strategie Europa 2020 hin, bei den 20- bis 64-Jährigen bis 2020 eine Beschäftigungsquote von 75 % zu erreichen; äußert die Besorgnis, dass die innerhalb der MFR-Obergrenzen verfügbaren Mittel nicht ausreichen, um die Krise zu überwinden und die Arbeitslosenquote bis 2020 in hinreichender Form zu senken;

45. weist erneut auf das Ziel der Strategie Europa 2020 hin, mindestens 3 % des BIP der EU in Forschung und Entwicklung zu investieren; ist der festen Überzeugung, dass die drastischen Kürzungen bei Programmen, die mit Forschung und Entwicklung und KMU zusammenhängen, im Widerspruch zu den vereinbarten Zielen stehen;

46. vertritt die Auffassung, dass der Haushaltsplan der EU wesentlich zur Finanzierung der Klimaschutz- und Energieziele der EU, der sogenannten 20-20-20-Ziele, beitragen sollte; bedauert, dass die Klimaschutz- und Energieziele der EU an Ehrgeiz vermissen lassen und nicht verbindlich sind; ist daher der Ansicht, dass die Hebelwirkung des MFR für zusätzliche Maßnahmen genutzt werden sollte, die darauf abzielen, Klimaschutz zur Querschnittsaufgabe zu machen;

47. teilt die Auffassung, dass Klimaschutzmaßnahmen in allen geeigneten Instrumenten durchgeführt werden sollten; ist der Ansicht, dass infolge dieser durchgehenden Berücksichtigung in verschiedenen Politikbereichen mindestens 20 % der Ausgaben des nächsten MFR mit dem Klimaschutz in Zusammenhang stehen sollten; bedauert jedoch, dass Klimaschutzmaßnahmen nicht noch stärker berücksichtigt werden;

48. ist der festen Überzeugung, dass die Bildungsziele der Strategie Europa 2020 von grundlegender Bedeutung sind, um allen Bürgerinnen und Bürgern der EU faire und gleiche Chancen zu eröffnen; lehnt die Kürzungen bei Programmen mit Kultur- und Bildungsbezug im MFR entschieden ab; ist der Ansicht, dass die EU dadurch geschwächt wird;

49. ist der festen Überzeugung, dass sich die Solidarität in der EU in erster Linie auf die ärmsten Bürgerinnen und Bürger richten sollte; vertritt die Auffassung, dass im Haushaltsplan in allen einschlägigen Politikbereichen mehr Mittel für die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung bereitgestellt werden sollten, damit die Armutsbekämpfungsziele der Strategie Europa 2020 verwirklicht werden können;

Rubrik 1a

50. weist darauf hin, dass in der Rubrik 1a, deren Schwerpunkt auf Forschung und Innovation, KMU, Jugend, Bildung und der Großinfrastruktur liegt, im Rahmen der politischen Einigung über den MFR am stärksten gekürzt wurde (24 % im Vergleich zum Kommissionsvorschlag);

51. erachtet diese Rubrik als wichtige Priorität für einen zukunftsgewandten und zeitgemäßen Haushaltsplan; ist der festen Überzeugung, dass die Strategie Europa 2020 ebenso scheitern wird wie die Lissabon-Strategie, falls die im MFR für Rubrik 1a vorgesehenen Obergrenzen nicht erheblich angehoben werden,

52. weist darauf hin, dass Großvorhaben, bei denen starke Kostenüberschreitungen drohen – vor allem ITER und COPERNICUS – unter Rubrik 1a erfasst wurden, was die sonstigen Programme unter dieser Rubrik zusätzlich gefährdet, falls es zu Kostenüberschreitungen kommt; bekräftigt seine Unterstützung für den Vorschlag der Kommission, Großvorhaben jenseits der Obergrenzen des MFR zu finanzieren, um etwaige Risiken bei Kostenüberschreitungen auszuschließen;

Rubrik 1b

53. weist darauf hin, dass Rubrik 1b, unter der die Kohäsionspolitik und die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen finanziert werden, gegenüber dem Vorschlag der Kommission um 4 % gekürzt wurde, obwohl die Ausgaben unter dieser Rubrik infolge der Reform der Strukturfonds bereits zuvor erheblich reduziert worden waren;

54. betont, dass die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen zu einer Hälfte aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) und zur anderen mittels einer gesonderten Linie finanziert wird; begrüßt erneut die Vorabausstattung der Beschäftigungsinitiative, bekräftigt jedoch seine Bedenken hinsichtlich der Finanzierung und der Möglichkeit, dass die Haushaltslinie Ende 2015 vollends ausgeschöpft ist;

55. bekräftigt seine Bedenken hinsichtlich der Zurückstellung bestimmter Programme unter Rubrik 1b; fordert die Kommission auf, klarzustellen, welches Programm zum Ausgleich für die Vorabausstattung zurückgestellt wird;

Rubrik 2

56. weist darauf hin, dass Rubrik 2, unter der hauptsächlich die GAP, die Gemeinsame Fischereipolitik und das Programm LIFE + finanziert werden, gegenüber dem Vorschlag der Kommission um 4 % gekürzt wurde, obwohl die Ausgaben unter dieser Rubrik infolge der Reform der GAP bereits zuvor erheblich reduziert worden waren;

57. bekräftigt seine Besorgnis darüber, dass der Rat die Rechtsetzungsbefugnisse des Europäischen Parlaments zu beschneiden versucht, indem er sich weigert, über die in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 8. Februar 2013 bereits behandelten Kapitel zu verhandeln, insbesondere die Spielräume zwischen den Säulen und die Deckelung der Direktbeihilfen;

Rubrik 3

58. betont, dass Rubrik 3, in deren Mittelpunkt Sicherheit, Inneres und Unionsbürgerschaft stehen, gegenüber dem Vorschlag der Kommission um enorme 17 % gekürzt wurde, wodurch die angemessene Finanzierung bestimmter Maßnahmen, beispielsweise des Programms „Kreatives Europa“ und des Asyl- und Migrationsfonds, nahezu unmöglich geworden ist; bekräftigt seinen unverrückbaren Standpunkt, dass die Bürgerschaftsprogramme, deren erheblicher europäischer Mehrwert belegt ist, unbedingt angemessen finanziert werden müssen;

Rubrik 4

59. betont, dass Rubrik 4, unter der Maßnahmen der Union im Außenbereich finanziert werden, gegenüber dem Kommissionsvorschlag stark, nämlich um 16 %, gekürzt wurde, wodurch das Ziel der Union, ein globaler Akteur zu werden, in weite Ferne rückt;

60. weist darauf hin, dass die deutlichen Kürzungen unter Rubrik 4 sowie beim Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) die Verwirklichung des Millennium-Entwicklungsziels gefährden, bis 2015 0,7 % des BIP der EU für Entwicklungshilfe aufzuwenden; bekräftigt seine Überzeugung, dass die Entwicklungspolitik erheblichen europäischen Mehrwert mit sich bringt, da sie die Union zum weltweit führenden Akteur im Bereich Entwicklungshilfe macht; ist daher der Ansicht, dass die deutlichen Einschnitte unter Rubrik 4 gänzlich im Widerspruch zu den internationalen Verpflichtungen der EU stehen;

Rubrik 5

61. weist darauf hin, dass Rubrik 5, unter der die Verwaltung der EU finanziert wird, gegenüber dem Vorschlag der Kommission um 2 % gekürzt wurde; vertritt die Auffassung, dass die Organe in wirtschaftlich schwierigen Zeiten für die gesamte EU verantwortlich handeln und ein gewisses Verständnis für die Bürgerinnen und Bürger der EU zeigen müssen; ist daher der Ansicht, dass weitere Kürzungen unter Rubrik 5 vorgenommen werden können, ohne die Qualität des öffentlichen Dienstes der EU zu gefährden, und zwar unter Verminderung des ökologischen Fußabdrucks und unter Wahrung der sozialen und nachhaltigen Gerechtigkeit unter den Bediensteten der EU;

Europäischer Entwicklungsfonds (EEF)

62. weist darauf hin, dass der EEF, aus dem Entwicklungsprogramme in den ärmsten Gebieten der Welt finanziert werden, gegenüber dem Vorschlag der Kommission um 11 % gekürzt wurde; bekräftigt seine Besorgnis, dass die Verwirklichung des Millennium-Entwicklungsziels, bis 2015 0,5 % des BIP der EU für Entwicklungshilfe aufzuwenden, gefährdet wird, sollte diese Kürzung hingenommen werden;

63. fordert die Kommission auf, den EEF innerhalb der MFR-Obergrenzen in den Haushaltsplan aufzunehmen und die Obergrenzen entsprechend baldmöglichst und bis spätestens 2021 anzupassen;

64. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie den anderen betroffenen Organen und Einrichtungen zu übermitteln.

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Zuständige Abgeordnete

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