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Export von giftigen Abfällen nach Afrika

Grüne/EFA Entschließungantrag

von Frithjof Schmidt, Margrete Auken, Marie Anne Isler Béguin, Carl Schlyter und Sepp Kusstatscher
im Namen der Grüne/EFA-Fraktion

Das Europäische Parlament,

– unter Hinweis auf das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung,

– gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A. unter Hinweis darauf, dass in mehreren Gebieten in der Umgebung der Stadt Abidjan, wo 5 Millionen Menschen leben, 500 t chemische Abfälle deponiert worden sind,

B. unter Hinweis darauf, dass acht Personen bislang gestorben sind und ungefähr 85.000 Personen zur Behandlung von Nasenbluten, Durchfall, Übelkeit, Augenreizungen und Atembeschwerden in Krankenhäuser gebracht worden sind und dass diese Deponierung giftiger Abfälle weit reichende Folgen, einschließlich Bodenverseuchungen und Belastungen von Oberflächen- und Grundwasser, haben kann,

C. unter Hinweis darauf, dass die giftigen Abfälle aus einem in griechischem Eigentum befindlichen und unter panamaischer Flagge fahrenden Tanker kamen, der von der in den Niederlanden registrierten Firma Trafigura geleast war, und dass eine derartige Aufteilung der Verantwortung ein systematisch und untragbares Problem bezüglich der Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts schafft,

D. unter Hinweis darauf, dass Umweltvorschriften, die im Norden gelten, die Beseitigung gefährlicher Abfälle kostspielig gemacht haben,

E. unter Hinweis darauf, dass die Hafenbehörden in Amsterdam die Gefährlichkeit der Abfälle festgestellt hatten, als das Schiff entladen wurde, die Abfälle dann aber wieder an Bord zurückpumpen ließen, und dass die zuständigen niederländischen Behörden zuließen, dass das Schiff niederländisches Hoheitsgebiet verlässt, obwohl sie hätten wissen müssen, dass die Abfälle gefährlich waren und der Kapitän nicht bereit war, für eine umweltverträgliche Beseitigung in den Niederlanden zu bezahlen,

F. unter Hinweis darauf, dass das Unternehmen Gelegenheit hatte, die Abfälle in Europa vorschriftsmäßig und unbedenklich zu entsorgen, sich aber für eine billigere Alternative in Côte d'Ivoire entschieden hat,

G. unter Hinweis darauf, dass Afrika als Abladeplatz für gefährliche Abfallstoffe aller Art genutzt wird und dass Greenpeace 80 Standorte ermittelt hat, an denen gefährliche Abfälle aus Industriestaaten deponiert worden sind: gebrauchte Computer in Nigeria, radioaktive Behälter in Somalia, Deponierung von Chlor in Kamerun usw.,

H. unter Hinweis darauf, dass in den meisten afrikanischen Staaten keine durchgreifenden Rechtsvorschriften bestehen, die die Umwelt und die Lebensgrundlagen der Bevölkerung vor gefährlichen Abfällen schützen,

I. in der Erwägung, dass alle Exporte von Abfällen aus der EU zwecks Entsorgung seit Mai 1994 durch die Verordnung (EG) Nr. 259/1993 verboten sind und dass der Export gefährlicher Abfälle aus der EU in Nicht-OECD-Staaten seit Januar 1997 durch die Verordnung (EG) Nr. 259/1993 verboten ist,

J. unter Hinweis darauf, dass die Deponierung gefährlicher Abfälle im Gebiet von Côte d'Ivoire nur die Spitze des Eisbergs an ständig praktizierten Verbringungen gefährlicher Abfälle aus der EU in Nicht-OECD-Staaten ist, dass große Mengen an Elektro- und Elektronikschrott unter dem Vorwand der "Wiederverwertung" in Nicht-OECD-Staaten entsorgt werden und dass mit giftigen Stoffen und Materialien belastete alte EU-Schiffe in erheblicher Zahl in Asien unter Bedingungen verschrottet werden, die für die betroffenen Arbeitnehmer und die Umwelt äußerst schädlich sind,

1. fordert die Kommission, die Niederlande und Côte d'Ivoire auf, lückenlos über diesen Fall zu ermitteln, die Verantwortlichkeiten auf allen Ebenen festzustellen, die für dieses Umweltverbrechen verantwortlichen Personen gerichtlich zu belangen und dafür zu sorgen, dass die Umweltverseuchung vollständig beseitigt wird und die Opfer entschädigt werden;

2. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine lückenlose Durchsetzung der geltenden Abfallverbringungsverordnung herbeizuführen;

3. fordert die Kommission auf, Legislativvorschläge im Hinblick auf die Beseitigung der Schlupflöcher im derzeitigen System vorzulegen und dadurch den Verbringungen von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und veralteten Schiffen in Nicht-OECD-Staaten ein Ende zu bereiten;

4. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, den Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und der Regierung der Côte d'Ivoire zu übermitteln.

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