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Zur Demokratischen Republik Kongo

Grüne/EFA Entschließungantrag - März 2006

von Angelika Beer, Frithjof Schmidt, Marie-Hélène Aubert, Bart Staes und Raül Romeva i Rueda

Das Europäische Parlament,

  • unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo,
  • unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zur illegalen Ausbeutung der natürlichen Ressourcen in der Demokratischen Republik Kongo,
  • unter Hinweis auf die EU-Militäroperation "Artemis", die von Juni bis September 2003 in Bunia in der Demokratischen Republik Kongo durchgeführt wurde,
  • unter Hinweis auf die EU-Polizeimission "Europol Kinshasa" in Kinshasa, die im April 2005 eingeleitet wurde mit dem Ziel, die integrierte Polizeieinheit unter kongolesischem Kommando zu beraten,
  • unter Hinweis auf die Beratungs- und Unterstützungsmission der EU im Hinblick auf eine Sicherheitsreform in der Demokratischen Republik Kongo (EUSEC-RDC),
  • gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
  1. mit dem Hinweis darauf, dass im Jahre 2003 eine Regierung der nationalen Einheit für eine zweijährige Übergangszeit eingesetzt worden war, um freie und demokratische Wahlen auszurichten, und dass dieser Zeitraum nach einer Verlängerung um ein weiteres Jahr im Juni 2006 zu Ende gehen wird,
  2. in der Erwägung, dass das Übergangsparlament der Demokratischen Republik Kongo ein Gesetz verabschiedet hat, mit dem der unabhängigen Wahlkommission 110 Tage eingeräumt werden, um nationale demokratische Wahlen zu organisieren, und in der Erwägung, dass die Verfassung des Landes verlangt, dass die Wahlen bis zum 30. Juni 2006 stattfinden,
  3. in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen die Europäische Union ersucht haben, Streitkräfte zur Sicherung der bevorstehenden Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo im Juni dieses Jahres zu entsenden; in dem Bedauern, dass das Mandat für diese Operation noch keine genauen Angaben dazu enthält, wie die Union einen positiven Beitrag in diesem weitläufigen Land leisten kann;
  4. in dem Bedauern, dass der Antrag der Vereinten Nationen für eine militärische Unterstützung der Union während dieser Zeit der Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo nicht von der Übergangsregierung dieses Landes ausgegangen ist,
  5. in der Erwägung, dass im Dezember 2005 das Verfassungsreferendum mit nur geringfügigen Störungen durchgeführt wurde und dass die unabhängige Wahlkommission über 40.000 Wahllokale eingerichtet hat,
  6. in der Erwägung, dass die so genannten "EU-Kampfgruppen" bislang noch nicht operationell sind,
  7. in der Erwägung, dass die UN-Mission in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC) über ein Personal von rund 16.820 Einheiten verfügt, davon 15.019 Militärs, 729 militärische Beobachter und 1.027 Polizeikräfte, die zum Aufbau des Friedensprozesses im Land entsandt wurden,
  8. in der Erwägung, dass Angaben der Vereinten Nationen zufolge der Konflikt in der Demokratischen Republik Kongo seit seinem Beginn im Jahre 1998 schätzungsweise 3,5 Millionen Todesopfer gefordert hat und etwa 3,4 Millionen interne Verschleppungen ,
  9. in der Erwägung, dass die illegale Ausbeutung der natürlichen Ressourcen des Landes, von denen einige in andere Länder und auch in EU-Mitgliedstaaten gelangen, zu den Faktoren gehört, durch die der Konflikt in der Demokratischen Republik Kongo genährt und verschärft wird,
  10. besorgt über die Lage in Ituri (Nord-Osten), Kivu (Süd-Osten) und Katanga (Süden), wo die Kämpfe zwischen der Armee und bewaffneten Gruppen zur Verschleppung von Zehntausenden von Menschen geführt haben,
  11. in der Erwägung, dass der nationale Prozess der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung, der von der Übergangsregierung durchgeführt werden sollte, sich ernsthaften Schwierigkeiten gegenübersieht, was teilweise auf Verzögerungen bei der Zahlung von Demobilisierungszulagen zurückzuführen ist,
  12. in der Erwägung, dass die Präsenz bewaffneter Gruppen aus Ruanda und Uganda im Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo nach wie vor eine Bedrohung für die Region insgesamt darstellt,
  1. bedauert, dass der Antrag der Vereinten Nationen auf militärischen Beistand der Europäischen Union für die Zeit der Wahlen in der Demokratischen Republik Kongo nicht von der Übergangsregierung dieses Landes ausgegangen ist;
  2. fordert den Rat auf, vor ihm zu erscheinen und einen eindeutigen Vorschlag mit einem aussagekräftigen Mandat ausschließlich auf der Grundlage einer sorgfältig vorbereiteten Bedarfsermittlung einschließlich eines Zeitplans vorzulegen; stellt fest, dass für eine mögliche EU-Militärmission in der Demokratischen Republik Kongo ein besonderes EU-Mandat auf der Grundlage der UN-Charta erforderlich ist;
  3. vertritt die Auffassung, dass es zur Zeit keine Grundlage für einen Beschluss über eine EU-Mission in der Demokratischen Republik Kongo gibt;
  4. ist der Ansicht, dass eine entsprechende denkbare EU-Militäroperation grundsätzlich auf die Zeit der Wahlen begrenzt bleiben sollte;
  5. fordert die Regierungen der Region auf, ihre Zusammenarbeit im Hinblick auf eine Durchsetzung des Waffenembargos in der Demokratischen Republik Kongo zu verstärken und den grenzüberschreitenden Handel mit illegalen Kleinwaffen zu bekämpfen;
  6. weist darauf hin, dass der Präsident der Demokratischen Republik Kongo das Gesetz unterzeichnet hat, mit dem die unabhängige Wahlkommission beauftragt wird, die Präsidentschafts- und Legislativwahlen bis zum 30. Juni 2006 auszurichten und dass diese Wahlen das Mandat der Übergangsregierung beenden werden;
  7. ist sich der Herausforderung bewusst, der sich die unabhängige Wahlkommission bei der Ausrichtung und ordnungsgemäßen Durchführung der Präsidentschafts- und Legislativwahlen in den 40.000 Wahllokalen des Landes gegenübersieht;
  8. fordert die Union auf, eine angemessene logistische Unterstützung für die Organisation und Überwachung der bevorstehenden Wahlen im Juni bereitzustellen;
  9. vertritt die Ansicht, dass die Stabilität in der Zeit nach den Wahlen im Wesentlichen von der Zusammenarbeit aller politischen Parteien und der Bevölkerung abhängen wird; fordert deshalb alle politischen Parteien auf, sich aufrichtig an den Wahlen zu beteiligen und auf dem erzielten Ergebnis eine parlamentarische Demokratie aufzubauen;
  10. fordert eine transparente und rechtskonforme Nutzung der natürlichen Ressourcen der Demokratischen Republik Kongo zum Wohle des Landes und seiner Bevölkerung, und ist der Ansicht, dass die Regierungen der Region der Großen Seen einen gerechten und rechtlich einwandfreien Handel mit natürlichen Ressourcen untereinander fördern sollten;
  11. fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, die Empfehlung des UN-Sachverständigengremiums zur illegalen Ausbeutung der natürlichen Ressourcen der Demokratischen Republik Kongo umzusetzen und Sanktionen gegen jene Personen und Unternehmen zu verhängen, die nachweislich an dieser Ausbeutung beteiligt waren;
  12. fordert die Regierung der Demokratischen Republik Kongo auf, ein System von transparenten Aufsichtskontrollen in Bezug auf Einkünfte aus natürlichen Ressourcen, der Zuteilung von Regierungsverträgen, der Leitung öffentlicher Unternehmen und der Zahlung von Gehältern einschließlich Gehaltszahlungen an Militär und Polizei einzusetzen;
  13. verurteilt die Aktivitäten bewaffneter Gruppen im Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo und in der Region der Großen Seen und fordert die Länder der Region auf, auf nationaler Ebene für eine Entwaffnung und Demobilisierung zu sorgen und im Bereich der Repatriierung zusammenzuarbeiten;
  14. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Übergangsregierung der Demokratischen Republik Kongo und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.

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