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Änderungen im Schengen‑Besitzstand

Grüne/EFA Entschließungsantrag

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf Artikel 2 EUV und Artikel 18, 20, 21, 67, 77 und 80 AEUV,

–   unter Hinweis auf Artikel 45 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–   unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 24. Juni 2011,

–   unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission zur Migration vom 5. Mai 2011 (KOM(2011)0248 endg.),

–   unter Hinweis auf das Schengener Übereinkommen vom 14. Juni 1985,

–   unter Hinweis auf das Schengener Durchführungsübereinkommen vom 19. Juni 1990,

–   unter Hinweis auf Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten,

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex),

–   unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Evaluierungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands (KOM (2010)0624 – C7-0370/2010 – 2010/0312(COD)),

–   unter Hinweis auf den Berichtsentwurf zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Evaluierungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands (KOM(2010)0624),

–   gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass die Schaffung des Schengen-Raums und die Integration des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der EU eine der größten Errungenschaften des europäischen Integrationsprozesses ist, der durch die Abschaffung der Personenkontrollen an den Binnengrenzen und die beispielslose Freizügigkeit innerhalb der EU gekennzeichnet ist,

B.  in der Erwägung, dass die Freizügigkeit eine der Säulen der Unionsbürgerschaft und eine der Grundlagen der Europäischen Union als Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts geworden ist, die das Recht aller Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, umfasst, wobei ihnen dieselben Rechte, derselbe Schutz und dieselben Garantien gewährt werden, einschließlich des Verbots jeglicher auf Staatsangehörigkeit beruhender Diskriminierung,

C. in der Erwägung, dass die Schengen-Vorschriften für das Überschreiten der Binnengrenzen durch Personen im Schengener Grenzkodex definiert worden sind, dessen Artikel 23 bis 26 bereits die genauen Maßnahmen und Verfahren für die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an Binnengrenzen festsetzen,

D. in der Erwägung, dass gemäß dem Schengener Grenzkodex und Artikel 45 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die Freizügigkeit innerhalb der EU unter genauen Voraussetzungen auch auf Staatsangehörige von Drittländern, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, ausgedehnt werden kann,

E.  in der Erwägung, dass der Evaluierungsmechanismus, der sich auf die Arbeitsgruppe zur „Schengen-Bewertung“ (SCH-EVAL) – eine Einrichtung mit rein zwischenstaatlichem Charakter – stützt, sich als nicht als ausreichend effektiv herausgestellt hat,

F.  in der Erwägung, dass in dem Vorschlag für eine Verordnung zur Einführung eines Evaluierungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands, der zur Zeit im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch das Europäische Parlament geprüft wird, ein neuer Evaluierungsmechanismus vorgesehen ist, in der Erwägung, dass dieser Mechanismus bereits Verfahren, Grundsätze und Instrumente für die Unterstützung und Bewertung der Einhaltung des Schengen-Besitzstands durch die Mitgliedstaaten – auch für den Fall unvorhergesehener Ereignisse – festlegt,

G. in der Erwägung, dass Artikel 77 AEUV bekräftigt, dass das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unter anderem Maßnahmen betreffend die Kontrollen erlassen, denen Personen beim Überschreiten der Außengrenzen unter Abschaffung der Kontrolle von Personen gleich welcher Staatsangehörigkeit beim Überschreiten der Binnengrenzen unterzogen werden;

1.  erinnert daran, dass die Freizügigkeit in einem europäischen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ein Grundrecht und eine Säule der Unionsbürgerschaft ist, deren Ausübungsvoraussetzungen in den Verträgen und in der Richtlinie 2004/38/EG niedergelegt sind;

2.  ist auch der Ansicht, dass wirksame Unterstützung der Mitgliedstaaten, um die Einhaltung des Schengen-Besitzstands in Fällen des Drucks an den Außengrenzen zu gewährleisten, bereits durch den neue Schengen-Evaluierungsmechanismus, welcher derzeit im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren neu festgelegt wird, vollumfänglich angegangen werden kann;

3.  bedauert nachdrücklich, dass einige Mitgliedstaaten versuchen, wieder Grenzkontrollen einzuführen und so eindeutig den Geist des Schengen‑Besitzstands gefährden;

4.  erinnert daran, dass der große Zustrom von Migranten und Asylsuchenden an den Außengrenzen in keinem Fall für sich genommen als zusätzlicher Grund für die Wiedereinführung von Grenzkontrollen betrachtet werden kann,

5.  betrachtet das Schengen-System als zu wichtig, um es zu beschränken, und ist der Ansicht, dass jede Wiederherstellung von Grenzkontrollen tatsächlich eine Ausnahme darstellen und nur als letztes Mittel für eine begrenzte Dauer Anwendung finden sollte, nachdem alle anderen möglichen Abhilfen ausgeschöpft worden sind; eine solche Wiederherstellung sollte auf EU‑Ebene und nicht durch einzelne Mitgliedstaaten entschieden werden;

6.  bekräftigt seine entschiedene Ablehnung jedes neuen Schengen-Mechanismus, der andere Ziele als die Verbesserung der Freizügigkeit und der Verwaltung des Schengen-Raums durch die EU hat; der neue Mechanismus sollte die bestehenden Möglichkeiten der faktischen einseitigen Wiederherstellung, wie sie im Schengener Grenzkodex vorgesehen ist, ersetzen und nicht ergänzen;

7.  betont die demokratischen Vorrechte des Europäischen Parlaments und bekräftigt, dass jeder Versuch, sich von Artikel 77 AEUV als der angemessenen Rechtsgrundlage für jede Maßnahme auf diesem Gebiet zu entfernen, als Abweichung von den EU‑Verträgen betrachtet wird, und behält sich das Recht vor, bei Bedarf alle zur Verfügung stehenden Rechtsmittel einzusetzen;

8.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

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13.03.2024

Zuständige Abgeordnete

Rebecca Harms
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MdEP
Judith Sargentini
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MdEP

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