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Lehren für die Kernenergiesicherheit in Europa nach dem atomaren Unfall in Japan

Grüne/EFA Entschließungantrag

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 153 (Soziales), 168 (Gesundheit), 192 (Umwelt) und 194 (Energie),

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen,

–   unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit,

–   unter Hinweis auf die nukleare Katastrophe im japanischen Kernkraftwerk Fukushima Daiichi,

–   gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 und Artikel 120 seiner Geschäftsordnung,

A. in der Erwägung, dass der nukleare Unfall im Kernkraftwerk Fukushima Daiichi im Anschluss an das Erdbeben und den darauf folgenden Tsunami weitreichende Folgen hat, die die Gesundheit, die Umwelt und die Lebensmittelkontamination betreffen und deren genaues Ausmaß noch vielen Jahre unbekannt sein wird;

B.  in der Erwägung, dass die tragischen Ereignisse in Fukushima nochmals gezeigt haben, dass es keine absolut risikofreie Kernenergie gibt, obgleich das Nullrisiko aufgrund der schwerwiegenden Folgen bei einem Unfall eine der Voraussetzungen für die Akzeptanz von Kernenergie ist, und dass die Stresstests in keinem Fall ein Nullrisiko zum Ergebnis haben werden,

C. in der Erwägung, dass angesichts der derzeitigen nuklearen Katastrophe in Japan die EU und ihre Mitgliedstaaten unbedingt eine vollständig auf energieeffizienten erneuerbaren Energieträgern beruhende Wirtschaft anstreben müssen,

D. in der Erwägung, dass die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEA) und Euratom zwar verpflichtet sind, die Kernenergieunternehmen zu fördern, gleichzeitig jedoch die entgegengesetzte Aufgabe haben, Normen im Bereich der nuklearen Sicherheit in der Welt und in der EU festzulegen,

E.  in der Erwägung, dass die WHO zwar die internationale Gesundheitsbehörde ist, auf die sich die Menschen in der Welt stützen, damit Leitlinien und Gesundheitsnormen in allen Gesundheitsbereichen festgelegt werden, jedoch das von der WHO und der IAEA am 28. Mai 1959 unterzeichnete Übereinkommen der Weltgesundheitsversammlung 12-40 die WHO zurzeit daran hindert, grundlegende Informationen bereitzustellen, angemessene Maßnahmen zu ergreifen und ihre grundlegenden Aufgaben im Bereich Gesundheit und Strahlung wahrzunehmen,

F.  in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaate und Nachbarstaaten nukleartechnische Anlagen in Gebieten mit hohem Erdbeben- und Überschwemmungsrisiko errichtet oder deren Bau geplant haben,

1.  bekundet nach dem Erdbeben, dem Tsunami und der nuklearen Katastrophe seine uneingeschränkte Solidarität mit der japanischen Bevölkerung und spricht sein aufrichtiges Beileid für die Opfer dieser drei Katastrophen aus; würdigt den Einsatz, den Mut und die Entschlossenheit des japanischen Volkes, der Arbeiter in Fukushima und der Behörden angesichts dieser Katastrophe;

2.  weist darauf hin, dass der schwere nukleare Unfall in Fukushima der letzte in einer Reihe von nuklearen Vorfällen und Unfällen ist, die sich alljährlich in der ganzen Welt, einschließlich der EU, in allen Arten von kerntechnischen Anlagen und allen Reaktortypen ereignet haben (z. B. Three Mile Island (USA), Tschernobyl (Ukraine), Windsccale (UK), Tihange und Fleurus (Belgien), Civaux 1 und Blayais 2 (Frankreich), Phillipsburg, Krümmel und Brunsbüttel (Deutschland), Kozloduy 5 (Bulgarien), Paks (Ungran), Forsmark und Barseback 2 (Schweden), Kashiwazaki (Japan) usw.);

3.  weist darauf hin, dass sich während des Erdbebens am 11. März 2011 drei der sechs Reaktoren im Kernkraftwerk Fukushima Daiichi nicht in Betrieb befanden und dennoch ihre abgebrannten Brennstäbe erheblich beschädigt wurden und zur radioaktiven Verseuchung beigetragen haben; weist darauf hin, dass sich ähnliche Vorfälle bereits in Europa ereignet haben (z. B. in Paks, Ungarn, 2003);

4.  stellt fest, dass ein Restrisiko immer bestehen wird, solange Kernkraftwerke und nukleartechnische Anlage weiterhin in Betrieb bleiben; stellt zudem fest, dass es nicht sinnvoll ist, einen unerwünschten Unfalls aufgrund der geringen Wahrscheinlichkeit alleine oder der Ergebnisse von Stresstests für unmöglich zu halten, weil die Möglichkeit eines künftigen schweren Unfalls nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann;

5.  fordert in diesem Zusammenhang, dass die Mitgliedstaaten und die Nachbarstaaten der EU ihre Bestrebungen in Bezug auf die hochriskante Kernkrafttechnologie aufgeben und diejenigen unter ihnen, die die Kernenergie bereits nutzen, jetzt mit einem schrittweisen Ausstieg beginnen, wobei dies Folgendes umfasst:

•  kein Neubau kerntechnischer Anlagen jeglicher Art, einschließlich des Abbruchs der Projekte, die bereits geplant sind oder sich in Bau befinden,

•  im Zuge eines schrittweisen Ausstiegs aus der Kernenergie müssen Reaktoren oder andere kerntechnische Anlagen, von denen eine große Gefahr ausgeht, unverzüglich stillgelegt werden, so z. B. alle Reaktoren oder alle anderen kerntechnischen Anlagen in Erdbebengebieten oder Küstengebieten, in denen die erhebliche Gefahr eines steigenden Meeresspiegels oder die Möglichkeit von Tsunamis besteht, alle Reaktoren ohne einen zweiten oder vollständig druckfesten Sicherheitsbehälter, alle Siedewasser-Kernreaktoren mit einem einzigen Kühlsystem und Lagerung der abgebrannten Brennstäbe außerhalb des Sicherheitsbehälters und alle kerntechnischen Anlagen, die vor 1980 errichtet wurden,

•  eine sofortiges Verbot der Wiederaufbereitung abgebrannter Brennstäbe in der EU,

•  die Ausarbeitung einer Strategie bis Ende 2011 einer Strategie zur Verbringung aller abgebrannten Brennstäbe aus Abklingbecken in trockene Einlagerungsvorrichtungen, sobald dies aufgrund der entsprechenden Restwärme möglich ist,

•  sofortiges Verbot der Herstellung und Verwendung von Mischoxidkernbrennstoffen;

6.  fordert die Kommission auf, die Umsetzung der uneingeschränkten Haftung der Kernkraftwerkbetreiber gegenüber Dritten für Unfälle und die Abfallbewirtschaftung und der Lizenzen für Nuklearabfälle durch die Mitgliedstaaten und die Nachbarstaaten der EU in Zusammenhang mit jedem durch entsprechende Tätigkeiten verursachten Schaden, einschließlich der Beschädigung der terrestischen, aquatischen und marinen Umwelt, durchzusetzen;

7.  fordert die Kommissinn und die Mitgliedstaaten auf, dringend Umsetzungspläne und entschiedene Maßnahmen festzulegen, mit denen eine risikoarme Energiewirtschaft mit konkreten Zwischenzielen erreicht werden soll, damit das Ziel einer nahezu auf 100 % energieeffizienten erneuerbaren Energieträgern beruhenden Wirtschaft bis 2050 verwirklicht werden kann; besteht darauf, dass im anstehenden Energiefahrplan 2050 dieses Ziel berücksichtigt wird;

8.  fordert, dass auf dem Weg zu einer energieeffizienten Wirtschaft ein ehrgeiziger Rechtsrahmen für Energieeffizienz und Energieeinsparungen angenommen und umgesetzt wird, damit der Gesamtenergieverbrauch im Vergleich zum derzeitige Energieverbrauch in der EU bis 2020 um mindestens 20 %, bis 2030 um 33 % und bis 2050 um 50 % verringert wird;

9.  fordert, dass auf dem Weg zu einer auf nahezu 100 % erneuerbaren Energieträgern beruhenden Wirtschaft bis 2050 das rechtsverbindliche Ziel in Bezug auf den Anteil der erneuerbaren Energieträger auf 30 % erhöht und ein neues, bis 2030 zu erreichendes Zwischenziel von 45 % festgelegt wird, damit diese Energieträger zum Tragen kommen;

10. weist darauf hin, dass die Kommission in ihrem Vorschlag von 2008 zu einem Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit eine gute Gelegenheit ungenutzt ließ, die Einführung gemeinsamer Normen zur Gewährleistung eines hohen Maßes an nuklearer Sicherheit vorzuschlagen(1); erinnert daran, dass dieser Vorschlag unter den Euratom-Vertrag fiel, bei dem das Europäische Parlament keine gesetzgeberischen Mitwirkungsbefugnisse hat; bedauert, dass die EU-Organe damals verbindliche Sicherheitsnormen abgelehnt haben(2) und die Mitgliedstaaten nicht einmal den Standpunkt des Europäischen Parlaments von April 2009(3) berücksichtigt haben, in dem zumindest die Sicherheitsnormen der IAEA zu rechtsverbindlichen anstatt freiwilligen Anforderungen erklärt wurden;

11. begrüßt die Absicht der Kommission, den geltenden Rechts- und Regelungsrahmen für die Sicherheit kerntechnischer Anlagen zu überprüfen; fordert die Kommission auf, ihre Überprüfung im Rahmen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorzulegen und in diesem Zusammenhang die Umsetzung umfassender, verbindlicher und wirksamer Sicherheitsnormen durch die Mitgliedstaaten und die Nachbarstaaten der EU durchzusetzen, in denen die neuesten Verfahren auf regulatorischer und betrieblicher Ebene und die besten verfügbaren Technologien in allen kerntechnischen Anlagen bis zu deren endgültiger Stilllegung berücksichtigt werden;

12. bedauert zutiefst die Unzulänglichkeiten der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zu den so genannten „Stresstests“, insbesondere weil diese auf freiwilliger Basis durchgeführt werden sollen; 

13. nimmt den Vorschlag der Kommission für die Einführung einer vollständigen Risiko- und Sicherheitsbewertung aller kerntechnischen Anlagen („Stresstest“) zur Kenntnis; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission und die Europäische Gruppe der Regulierungsbehörden für nukleare Sicherheit (ENSREG) auf, die Umsetzung von Folgendem durch die Mitgliedstaaten und die Nachbarstaaten der EU durchzusetzen:

•  eine Überprüfung der Sicherheit aller bestehenden oder geplante nukleartechnischen Anlagen, einschließlich der Lagerstätten für Nuklearabfälle und der Abklingbecken für abgebrannte Brennstäbe, bis spätestens Ende 2011; fordert in diesem Zusammenhang einen transparenten, umfassenden und unabhängig gestalteten Prozess, der zu einer verpflichtenden vollständigen Risiko- und Sicherheitsbewertung („Stresstest“) führt;

•  Kriterien, Parameter und der Gesamtinhalt müssen in uneingeschränkter Zusammenarbeit mit unabhängigen, von allen Interessenträgern beauftragten Sachverständigen entwickelt werden; das Europäische Parlament und die Öffentlichkeit müssen uneingeschränkten Zugang zu allen Dokumenten dieser Tests und deren aktualisierter Fassung erhalten; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission auf, bis spätestens 15. April einen konkreten und genauen Zeitplan und die Namen der unabhängigen Stellen und Sachverständigen vorzulegen, die sich an der Ausarbeitung präziser Kriterien für diese „Stresstests“ beteiligen werden;

•  diese Stresstests dürfen sich nicht nur auf probalistische Sicherheitsanalysen, sondern müssen sich auch auf deterministische Sicherheitsanalysen stützen, was bedeutet, dass bei jeder kerntechnischen Anlage nachgewiesen werden muss, dass sie sogar bei einer gleichzeitigen Beanspruchung durch mehrere seltene Ereignissen, einschließlich menschliches Versagen, standhalten kann;

•  jede kerntechnische Anlage, die diese Tests nicht besteht, einschließlich der Tests in Bezug auf die Risiken bei einem Flugzeugabsturz oder einem Terrorangriff, und bei der das Risiko radioaktiver Freisetzungen in die Umwelt (Stufe 2 bei der probalistischen Sicherheitsbewertung) und die entsprechende Gefahr für die Bevölkerung (Stufe 3 bei der probalistischen Sicherheitsbewertung) nicht ausgeschlossen werden kann, werden bis spätestens 1. Januar 2012 stillgelegt;

•  die Verlängerung der dreißigjährigen technischen Laufzeit kerntechnischer Anlagen wird unabhängig vom Ergebnis der „Stresstests“ verboten;

14. bedauert, dass Informationen fehlen oder ungenau sind, die Aufklärung der Öffentlichkeit nur langsam vonstatten geht und das Ausmaß der Katastrophe in Fukushima durch die IAEA und die Betreibergesellschaft des Kernkraftwerks in Fukushima, die Tokyo Electric Power Company (TEPCO), ständig unterschätzt wird;

15. bedauert zudem die doppelte und zwiespältige Rolle der IAEA, die die Kernkraft fördert und gleichzeitig weltweite Normen für die nukleare Sicherheit festlegt; fordert die Mitgliedstaaten der IAEA auf, für vollständige Unabhängigkeit der Organisation von der Kernkraftindustrie zu sorgen; fordert zudem die UN-Generalversammlung auf, eine klare Trennung zwischen den Aufgaben in Bezug auf die Förderung der Kernenergie und in Bezug auf die nukleare Sicherheit zu beschließen;

16. weist darauf hin, wie wichtig es ist, seriöse und unabhängige Informationen über gesundheitliche und umweltbezogene Auswirkungen während und nach nuklearen Unfällen, wie z. B. bei den nuklearen Katastrophen in Fukushima Daiichi und Tschernobyl, zu verbreiten; ist sich dessen bewusst, dass die Doppelrolle des 1959 unterzeichneten WHO/IAEA- Übereinkommens (Übereinkommen der Weltgesundheitsversammlung (WHA) 12-40) die Bereitstellung solcher Informationen verhindert hat; fordert die Mitgliedstaaten der WHO auf, bei der nächsten Generalversammlung der WHO die Aufhebung des WHO/IAEA-Übereinkommens WHA 12-40 zur Abstimmung zu stellen, das die WHO daran hindert, Initiativen oder Maßnahmen zur Verwirklichung ihrer Ziele, wie z. B. die Erhaltung und Verbesserung der Gesundheit, zu ergreifen;

17. stellt mit tiefer Besorgnis fest, dass nach dem Unfall in Fukushima tagtäglich über eine zunehmende Kontamination der Luft, des Bodens, des Wassers und von Lebens- und Futtermitteln berichtet wird;

18. fordert die japanische Regierung mit Nachdruck auf, die Sperrzone auf Gebiete auszuweiten, in denen hohe Radioaktivitätswerte gemessen werden; fordert zudem, dass mehr Transparenz im Zusammenhang mit den Radioaktivitätswerten und dem Ausmaß der Kontamination geschaffen wird und der Öffentlichkeit regelmäßig transparente Daten und Informationen über künftige Risiken, insbesondere in Bezug auf die Kontamination von Lebens- und Futtermitteln nicht nur mit Jod und Cäsium, sondern auch mit anderen Radionukliden wie Strontium und Plutonium, bereitgestellt werden;

19. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der EU-Regelungen für Maßnahmen für kontaminierte Lebensmittel bei einem nuklearen Unfall unverzüglich Höchstwerte auf EU-Ebene anzunehmen, mit denen der Schutz des am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen sichergestellt wird und die den wissenschaftlichen Fortschritten bei der Bewertung der Expositionsdosis und der Auswirkungen auf die Gesundheit Rechnung tragen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten zudem auf, dafür zu sorgen, dass der wichtigste Grundsatz bei den Regelungen in diesem Bereich ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und nicht der Schutz kommerzieller Interessen oder des Binnenmarktes ist;

20. fordert die Kommission auf, diejenigen Bestimmungen in der Durchführungsverordnung Nr. 297/2011 der Kommission vom 25. März aufzuheben, die die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln aus bestimmten japanischen Provinzen, die bis zu den in der Verordnung 3954/97 festgelegten Höchstwerten kontaminiert sind, ermöglicht und stattdessen die Einfuhr bestimmter Kategorien von Lebens- und Futtermitteln, die aus kontaminierten Gebieten in Japan stammen, zu verbieten, wobei gleichzeitig Kompensationsmaßnahmen für japanische Landwirte und Fischer für infolge dieser Einfuhrverbote erlittene Verluste vorgesehen werden sollten;

21. fordert, dass die Einfuhr bestimmter Kategorien von Lebens- und Futtermitteln, die aus kontaminierten Gebieten in Japan stammen, verboten werden, wobei gleichzeitig Kompensationsmaßnahmen für japanische Landwirte und Fischer für infolge dieser Einfuhrverbote erlittene Verluste vorgesehen werden sollten;

22. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, unabhängige wissenschaftliche Programme für die kontaminierten Gebiete sowohl in Tschernobyl als auch Fukushima zu finanzieren, damit das Wissen über kurz- und langfristige Folgen der Bestrahlung und Kontamination von Mensch und Umwelt zu erweitern, fordert, dass die Ergebnisse dieser Programme vollständig veröffentlicht werden;

23. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, unverzüglich eine grundsätzliche Kehrtwende in der Energiepolitik zu vollziehen, die zu einer vollständig auf energieeffizienten erneuerbaren Energieträgern beruhenden Wirtschaft in Europa bis allerspätestens 2050 führt;

24. fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten, die Europäische Investitionsbank, die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und andere öffentliche Banken auf, die öffentlichen Mittel für die Kernfusion, einschließlich der Mittel für den ITER-Reaktor, und die Kernspaltung einzufrieren, außer der Mittel für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen;

25. fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Kernenergie wie alle anderen Energiequellen im Rahmen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu behandeln, weil dies der Demokratie, der Einbindung des Europäischen Parlaments, der Transparenz und dem uneingeschränkten Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen dienlich ist; fordert daher die Aufhebung des Euratom-Vertrags;

26. fordert die Kommission auf, ihr Aufgabenfeld im Bereich der Energiepolitik, einschließlich der Förderung von Kernenergie, von ihren Aufgaben im Bereich Sicherheit zu trennen; fordert, dass der Bereich Sicherheit in die Zuständigkeit ihrer Generaldirektionen für Umwelt und Gesundheit fallen soll;

27. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, EURATOM und der ENSREG zu übermitteln.

(1)

KOM(2008)0790.

(2)

Bericht über den Vorschlag für eine Richtlinie (Euratom) des Rates über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit – Berichterstatter: Gunnar Hokmark – A6-0236/2009 – 3.4.2009

(3)

Siehe Fußnote 2.

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